Satzung §7 bis §8

§ 7 – Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.
Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und allgemeine Veranstaltungen gegebenenfalls gegen Entrichtung eines vom Vorstand festgesetzten Entgeltes zu besuchen.
§ 8 – Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung des Vereins sowie seiner übergeordneten Organe einzuhalten.
2. Mitglieder haben das Ansehen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verein schadet.
3. Mitglieder haben die Anlagen und Ausrüstungen des Vereins Pfleglich zu behandeln und Schäden zu verhüten.
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht festgesetzte Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gleiches gilt auch für nicht fristgemäße Beitragszahlungen.
5. Jedes Mitglied hat die in der Hauptversammlung in ihrer Höhe festgesetzten Pflichtstunden in vollem Umfang zu leisten oder den festgesetzten Ausgleichsbetrag zu zahlen.
Die Art der Einsätze wird vom Vorstand festgelegt.