Satzung §16 bis §17

§ 16 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung dazu muss mindestens 14 Tage vorher erfolgen und der Punkt der Auflösung in der Tagesordnung enthalten sein.
2. Die Versammlung kann nur bei Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder und mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einen Auflösungsbeschluss fassen.
3. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen, jedoch mit einer Frist von mindestens acht Tagen mit der selben Tagesordnung durchzuführen.
Bei dieser Versammlung kann eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung entscheiden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuergebünstigter Zwecke wird das verbleibende Vermögen nach Tilgung aller offenen Forderungen der Stadt Meuselwitz mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes übertragen.
Die Stadt Meuselwitz erhält die Auflage, die vorhandenen Anlagen und Ausrüstungen einen neuen Verein zu übertragen, die es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
§ 17 – Schlussbestimmung
1. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.03.2010 beschlossen.
2. Durch diese Satzung wird die bisherige Satzung des Vereins vom 01.03.2009 außer Kraft gesetzt.
3. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.